Die Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormünder, Pflegeeltern) sind für den regelmässigen Schulbesuch der Kinder verantwortlich; die Verpflichtung gilt auch für den fakultativen Unterricht. Ebenso ist der Eintritt eines schulpflichtigen Kindes in eine andere öffentliche Schule als diejenige des Aufenthaltsortes des Kindes, in eine Privatschule oder in ein Heim der Sekundarschulpflege rechtzeitig zu melden. Dies gilt auch für den Austritt aus einer solchen Schule.
Das Absenzenwesen ist in einer kantonalen Verordnung gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Teile dieser Verordnung und die immer wieder auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit dem Absenzenwesen seien im folgenden kurz dargestellt:
Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzengrundes um Dispensation nachzusuchen. Eine Dispensation kann aus wichtigen Gründen bewilligt werden.
Als wichtige Gründe können insbesondere gelten:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
- Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
Jokertage – Dispensationsgesuche – Schnupperlehren
Verweis und Busse
Bei einem Verstoss gegen die Absenzenbestimmungen durch die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen kann die Schulpflege je nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens einen Verweis oder eine Busse gemäss den Bestimmungen der Zürcherischen Strafprozessordnung aussprechen (§ 76 Volksschulgesetz).
Abmeldungspflicht
Erfolgt ein Wegzug aus unserer Schulgemeinde, so sind die Eltern verpflichtet, der Schulverwaltung der Sekundarschulpflege möglichst frühzeitig eine schriftliche Abmeldung einzureichen.
Ersatz der Absenzenhefte
Für die Entschuldigung und die Kontrolle der Absenzen wird für die ganze Sekundarstufe ein Absenzenheft abgegeben. Verloren gegangene, beschädigte oder unvollständige Absenzenhefte sind gegen eine Gebühr von Fr. 20.- zu ersetzen.
Dokument: S3.5.2_-_Abteilungswechsel_Termine_SJ2011_12_def_Version3.pdf (70.0 kB)
| Adressen Schulhäuser und Schulleitungen SJ 2011/2012 | Nach oben |
Dokument: B2_2_-_SL_SH_Adressen_1112.pdf (62.2 kB)
- Kindern ist die Benützung des Pausenplatzes ausserhalb der Unterrichtszeit im Sommer bis 21 Uhr und im Winter bis zum Eintritt der Dunkelheit gestattet.
- Ausserhalb der Unterrichtszeit dürfen sich Schülerinnen und Schüler nur mit Erlaubnis der Lehrerschaft im Schulgebäude aufhalten.
- Das Verlassen des Schulareals ist während der Pausen untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer.
- Die Bewilligung zur Benützung des Fahrrades erfolgt gemäss dem Beschluss der Sekundarschulpflege vom 11. Juli 1989. Der Schulhausplatz darf nicht unnötig befahren werden.
- Das Rauchen ist den Schülerinnen und Schülern auf dem Schulareal und während der Schulzeit untersagt.
- Schulpflege und Lehrerschaft legen grossen Wert auf eine gewaltfreie Atmosphäre und gegenseitige Toleranz. Schüle-rinnen und Schüler sollen daher im Schulhaus auf einen guten sozialen Umgang achten. Auf allen Schulanlagen der Se-kundarschule sind Waffen oder waffenähnliches Spielzeug strikt verboten.
- Spezialräume dürfen nur mit der Erlaubnis der Lehrerschaft betreten werden.
- Lärmen, Spielen, Rennen, Schleifen und Raufen sind im Schulgebäude verboten. Für mutwillige Beschädigungen an Schullokalen, Anlagen und Mobiliar haften die Fehlbaren.
- Es dürfen keine Schneebälle oder andere Gegenstände gegen Gebäude oder Personen geworfen werden.
- Im Schulhausgebäude muss das Handy abgeschaltet sein.
- Turnhallen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen betreten werden.
Obige grundlegende Punkte werden durch weitere, schulhaus-spezifische Regelungen ergänzt und sämtlichen Schülerinnen und Schülern der entsprechenden Schulanlage abgegeben. Eltern und Schüler/in bestätigen schriftlich, dass sie die Haus- und Pausenordnung zur Kenntnis genommen haben.
Dokument: Anmeldung_Schulbesttigung.pdf (69.7 kB)
| Benützung von Fahrrädern auf dem Schulweg | Nach oben |
Unsere Schülerinnen und Schüler benützen auf dem Schulweg gerne das Fahrrad. Die Schulpflege unterstützt die Verwendung des Velos und stellt deshalb auf dem Schulareal genügend Abstellplätze zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen wird das Tragen eines Velohelms empfohlen.
In Ergänzung zur Hausordnung erlässt die Schulpflege folgende Vorschriften:
- Für die ständige Benützung eines Fahrrads ist das Einverständnis der Eltern erforderlich (Talon beiliegend).
- Das Fahrrad muss sich in einwandfreiem und verkehrstüchtigem Zustand befinden.
- Die Velos sind auf dem Abstellplatz des Schulhauses zu parkieren. Das Abstellen an anderen Orten sowie das unnötige Herumfahren auf dem Schulhausareal ist untersagt.
- Das Abstellen von Mofas und das Herumfahren mit Mofas auf dem Schulhausareal ist verboten. Auch auf dem angrenzenden öffentlichen Areal stehen keine Mofa-Abstellplätze zur Verfügung.
Die Sekundarschulpflege ist überzeugt, mit dieser Regelung einen Beitrag zur Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler zu leisten und umweltgerechtes Verhalten zu fördern. Sie hofft auf die Unterstützung der Eltern.
Über Dispensationsgesuche für mehr als zwei Tage und in Fällen von Ferienverlängerung entscheidet die Schulleitung. In der Regel werden keine Ferienverlängerungen gewährt.
Die Gesuche müssen eine ausführliche Begründung mit den entsprechenden Belegen enthalten. Diese Belege sind leserlich und nach Möglichkeit in deutscher Sprache vorzulegen.
Gesuchsformulare können bei der Schulleitung oder beim Lehrer bezogen werden.
Fristen:
Dispensationsgesuche sind vier Schulwochen vor der benötigten Antwort einzureichen.
Dokument: Schulferien_2011_13.pdf (29.6 kB)
Die Sekundarschule bietet ihren Schülerinnen und Schülern während der ersten zwei Jahre Jahres- und Halbjahreskurse in verschiedenen Fächern an, welche freiwillig besucht werden können. Diese Freifächer und Kurse erweitern den obligatorischen Unter richt und vertiefen die Bildung der Schülerinnen und Schüler.
Die Anmeldung verpflichtet zum Besuch der Kurse bis zu deren Abschluss.
- Kindern ist die Benützung des Pausenplatzes ausserhalb der Unterrichtszeit im Sommer bis 21 Uhr und im Winter bis zum Eintritt der Dunkelheit gestattet.
- Ausserhalb der Unterrichtszeit dürfen sich Schülerinnen und Schüler nur mit Erlaubnis der Lehrerschaft im Schulgebäude aufhalten.
3. Das Verlassen des Schulareals ist während der Pausen untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer.
4. Die Bewilligung zur Benützung des Fahrrades erfolgt gemäss dem Beschluss der Oberstufenschulpflege vom 11. Juli 1989. Der Schulhausplatz darf nicht unnötig befahren werden.
5. Das Rauchen ist den Schülerinnen und Schülern auf dem Schulareal und während der Schulzeit untersagt.
6. Schulpflege und Lehrerschaft legen grossen Wert auf eine gewaltfreie Atmosphäre und gegenseitige Toleranz. Schülerinnen und Schüler sollen daher im Schulhaus auf einen guten sozialen Umgang achten. Auf allen Schulanlagen der Oberstufe sind Waffen oder waffenähnliches Spielzeug strikt verboten.
7. Spezialräume dürfen nur mit der Erlaubnis der Lehrerschaft betretenwerden.
8. Lärmen, Spielen, Rennen, Schleifen und Raufen sind im Schulgebäude verboten. Für mutwillige Beschädigungen an Schullokalen, Anlagen und Mobiliar haften die Fehlbaren.
9. Es dürfen keine Schneebälle oder andere Gegenstände gegen Gebäude oder Personen geworfen werden.
10. Im Schulhausgebäude muss das Handy abgeschaltet sein.
11. Turnhallen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen betreten werden.
Obige grundlegende Punkte werden durch weitere, schulhausspezifische Regelungen ergänzt und sämtlichen Schülerinnen und Schülern der entsprechenden Schulanlage abgegeben. Eltern und Schüler/in bestätigen schriftlich, dass sie die Haus- und Pausenordnung zur Kenntnis genommen haben.
Kontakt: Schulleitung Freiestrasse
Übertritt
Die Schülerinnen und Schüler sind prüfungsfrei aufgrund einer Gesamtbeurteilung und der Übertrittsempfehlung der Primarlehrerin-nen und Primarlehrer in die Sekundarschule übergetreten und wur-den den Abteilungen A, B oder C zugewiesen.
Wechsel der Abteilungen
Die Abteilung kann – ohne zeitlichen Verlust – während des Jahres gewechselt werden. Ein Wechsel ist angezeigt, wenn angenommen werden kann, ein Jugendlicher werde in einer anderen Abteilung besser gefördert. Dies kann eine Auf- oder eine Abstufung sein. Der Wechsel erfolgt aufgrund des Antrages der Klassenlehrperson oder auf ein schriftliches Gesuch der Eltern an die Schulleitung. Offiziell ist an folgenden Daten ein Abteilungswechsel möglich:
Antrag Umteilung
In der ersten Klasse:
Ende Oktober Ende November
Mitte März Mitte April
Mitte Juni Anfang Schuljahr 2. Klasse
In der zweiten Klasse:
Ende Dezember Ende Januar
Mitte Juni Anfang Schuljahr 3. Klasse
In der dritten Klasse:
Ende Dezember Ende Januar
Bedingungen für Abteilungswechsel
Erst wenn sich die Schulleistungen, die Motivation und das Arbeits-tempo einer Schülerin oder eines Schülers deutlich von denjenigen der Lerngruppe unterscheiden, ist ein Abteilungswechsel angezeigt.
Zusammenarbeit
Die Klassenlehrkräfte streben eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern an. Wenn angenommen werden muss, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Abteilung der Sekundarschule besser gefördert werden kann, wird die Klassenlehrkraft mit den Eltern rechtzeitig Kontakt aufnehmen.
Für Eltern, welche ein Gesuch um Abteilungswechsel in Betracht zie-hen, ist ein vorgängiges Gespräch mit der Klassenlehrkraft sinnvoll, um Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Kindes zu erhalten.
Entscheid
Die Schulleitung überprüft das Gesuch der Eltern (mit Doppel an Klassenlehrkraft) oder den Antrag der Klassenlehrkraft (mit Doppel an die Eltern). Sie entscheidet über den Wechsel der Abteilung.
Repetition
Repetitionen sind in der Regel nicht vorgesehen und nur in begrün-deten Ausnahmefällen möglich.
Stützunterricht
Nach dem Wechsel in eine höhere Abteilung haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, Stützunterricht zu besuchen.
Rahmenbedingungen
Der Stützunterricht wird höchstens während eines Trimesters und durch Lehrkräfte der nächst höheren Stufe nach dem Abteilungs-wechsel erteilt. Ziel ist, fehlenden Schulstoff aufzuarbeiten, wenn die Lehrkräfte der nächst höheren Abteilung Lücken feststellen. Die betroffenen Lehrkräfte und die Schülerin/der Schüler vereinbaren gemeinsam und nach Bedürfnis den Stützunterricht. So kann während der Einarbeitungszeit flexibel und individuell auf die Bedürfnisse der Jugendlichen eingegangen werden. In der Regel haben alle Schülerinnen und Schüler Anrecht auf fünf Stützlektio nen nach dem Wechsel in eine höhere Abteilung.
Neuzuzüge, Abteilungswechsel
Zuteilungen während des Schuljahres (z.B. Neuzuzüge, Abteilungs-wechsel, Wechsel aufgrund verschiedener Kriterien, Rückstufungen aus Mittelschulen) erfolgen durch die Schulverwaltung in Absprache mit der Geschäftsleitung.
- Benutzung des Internets nur im Auftrag oder im Einverständnis einer Lehrperson.
- Der Besuch von Sites mit widerrechtlichen, anstössigen und rassistischen oder anderweitig Personengruppen beleidigenden Inhaltes ist verboten.
- Das Herunterladen irgendwelcher Programme ist verboten; der Netzwerk-Administrator kann Ausnahmen bewilligen.
- Das Herunterladen von Musik-, Video- und ähnlichen Dateien ist verboten; eine Lehrperson kann Ausnahmen Bewilligen.
- Das Herunterladen von Texten und Bildern ist gestattet, sofern dies der Erfüllung des Auftrages dient.
- Für private Zwecke (Mails, Chat etc.) steht der Online-Zugang nicht zur Verfügung; eine Lehrperson kann für eine begrenzte Zeit Ausnahmen bewilligen.
- Der Besuch des Internets ist auf ein Minimum zu beschränken.
- Nach Beendigung der Arbeit oder beim Wechsel in ein anderes Programm ist der Internet-Zugang zu schliessen.
- Bei Übertretungen werden Fehlbare gemäss Massnahmenkatalog des entsprechenden
Schulhauses bestraft. Unter anderem wird der Mehraufwand des System-Administrators für Recherchen den Eltern verrechnet.
10. Für mutwillige Beschädigungen an der Anlage oder an Programmen haften die Fehlbaren. (Punkt 8 der Haus- und Pausenordnung)
11. Die Handys müssen im Schulhaus ausgeschaltet (nicht stumm!) sein. Die Lehrpersonen
kontrollieren die Handys nicht, werden jedoch bei jedem Verdacht auf einen Missbrauch die Polizei einschalten. Die Sekundarschule übernimmt keine Verantwortung bei Handy- oder Computermissbrauch und unterstützt die Polizei bei der Aufklärung solcher Machenschaften.
Training in Lebenskompetenz (TIL)
Jugendliche, die wiederholt Grenzen und Regeln überschreiten oder Suchtprobleme haben, werden in diesen Kurs eingewiesen. Hier lernen die Schüler/innen durch Training in Selbst- und Lebenskompetenz neue Lösungswege für schwierige Situationen kennen und ihre Probleme auf verträglichere Art zu lösen.
Body Mind
Dieses Interventionsmodell wurde für Jugendliche mit auffallender Gewaltbereitschaft oder Ängsten entwickelt. Hier sollen sie ihre Kraft aktiv erfahren und sich damit die Möglichkeit verschaffen, diese sinnvoll und dosiert im Leben einzusetzen.
Time Out
Ein Time Out bedeutet Abstand vom Schulalltag zu nehmen: Vier Wochen arbeiten statt Lernstoff pauken, motiviert werden, die Schule regulär abzuschliessen. Der oder die Jugendliche leistet während einer bestimmten Zeit einen Arbeitseinsatz in einem Ustermer Betrieb. Oberstes Ziel dieser Interventionsmassnahme ist die Reintegration in die Klasse.
Reglement für Jokertage an der Sekundarstufe Uster
Umfang Sekundarstufe, Schulhäuser
- Freiestrasse
- Krämeracker
- Weidli
Die Eltern können ihre Kinder im Umfang von maximal 2 ganzen Tagen pro Schuljahr in ei-gener Kompetenz vom Unterrichtsbesuch dispensieren. Es können einzelne Tage oder ein Block zu 2 Tagen bezogen werden. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet. Nicht benutzte Joker-tage verfallen Ende Schuljahr.
Wann können keine Jokertage eingesetzt werden
Am ersten Schultag des neuen Schuljahres, an gemeinsamen Schul- und Klassenveranstal-tungen wie z.B. Projektwochen, Schulreisen, Klassenlagern, Sporttagen usw.
Meldung Das Einziehen von Jokertagen muss allen betroffenen Lehrpersonen/Therapeuten eine Wo-che im Voraus mit dem Absenzenheft schriftlich gemeldet werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. Die Absenzenkontrolle der Jokertage liegt im Aufgabenbereich der Klassen-lehrperson.
Nachholen des Schulstoffes
Verpasste Stoffinhalte und Prüfungen müssen nachgeholt werden.
Absenzen Nicht unter die Regelung der Jokertage fallen Absenzen, die in der Volksschulverordnung gesetzlich geregelt sind, z.B. Krankheit, Unfall, besondere Vorkommnisse in der Familie (To-desfall, Hochzeit, etc.).
Inkraftsetzung: 16. August 2007
| Klassenlager, Exkursionen, Schulreisen und Schneesportlager | Nach oben |
Klassenlager
Klassenlager sind in der Regel fünf bis sechs Tage dauernde Arbeitswochen, die von der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer organisiert werden. Sie werden ausserhalb der Schule in einer für die Zielsetzung der Woche möglichst gut geeigneten Gegend und Unterkunft durchgeführt.
Die Klassenlager dienen bestimmten Unterrichtszielen. Insbesondere können sie einen Einblick in Bodenbeschaffenheit, Pflanzen- und Tierwelt, Klima, Siedlung, Wirtschaft, Sprache, Kultur und Geschichte eines Gebietes vermitteln. Ferner sollen die Schülerinnen / die Schüler im Beobachten und im Erfassen von Lebenszusammenhängen gefördert werden. In den Klassenlagern soll aber auch die Erziehung zur Gemeinschaft, zur Hilfsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein gepflegt werden.
Exkursionen
Eine Exkursion ist ein vom Fachlehrer geführter halb- oder ganztägiger Ausflug. Sie steht in engem Zusammenhang mit einem einzelnen Fach oder mit einzelnen Fächern.
Schulreisen
Schulreisen sind ein- bis dreitägige Reisen einer Klasse unter der Leitung ihrer Klassenlehrerin / ihres Klassenlehrers. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Unterricht und Lehrplan.
Eine Klasse kann jedes Jahr eine Schulreise durchführen. In den Jahren, in denen ein Klassenlager stattfindet, fällt aber die Schulreise weg. Für die Dauer der Schulreisen gilt folgende Regelung: 1. Klassen = 1 Tag; 2. Klassen = 2 Tage; 3. Klassen = 3 Tage
Schneesportlager
Schneesportlager werden bei genügender Nachfrage, während der Sportferien, auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern der Sekundarschule durchgeführt.
Kostenbeteiligung
Die Eltern haben sich an den Kosten von Klassen- und Schneesportlagern sowie Schulreisen zu beteiligen.
| Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur | Nach oben |
Die Konsulate und Botschaften verschiedener Länder bieten für die Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft Sprachkurse an, deren Ziel es ist, neben der mündlichen Verständigung auch den schriftlichen Umgang mit der Sprache zu beherrschen und die Kultur, die Geografie etc. des Landes kennen zu lernen.
Es gibt Kurse in 22 Sprachen im ganzen Kanton. Inhaltlich und didaktisch sind die HSK-Lehrpersonen und ihre Trägerschaften zuständig, die Schulpflege hat jedoch Aufsichtspflicht. Mit der neuen Volksschulverordnung ist auch der Eintrag der Kursnoten ins Zeugnis möglich.
Gemäss neuem Volksschulgesetz hat auch die Sekundarschule Uster einen Mittagstisch eingerichtet.
Jeweils ab 12.00 Uhr können sich die Schülerinnen und Schüler des Schulhauses Krämeracker im Bildungszentrum Uster verpflegen.
Eine Mahlzeit kostet Fr. 10.30, resp. 9.30 mit Gästepass. Ein Getränk ist nicht inbegriffen und die Mahlzeit muss vorbestellt werden.
Für die Schulhäuser Weidli und Freiestrasse ist der Mittagstisch in der Cafeteria „im Grund“ gedeckt, die sich wenige Minuten von beiden Schulhäusern an der Wagerenstrasse 20 befindet.
Eine Mahlzeit nach Wahl kostet Fr. 10.--, inklusive einem Getränk.
Je nach Schulhaus sind die Modalitäten (Anmeldung) leicht unterschiedlich. Der Mittagstisch wird von Personen betreut, die durch die Sekundarschulverwaltung angestellt sind. Die Eltern und Schüler/innen werden durch die Schulleitungen bzw. die Lehrpersonen im Detail informiert.
Dokument: S3_5_2_-_Orientierungsschrift_2011_12.pdf (76.7 kB)
Schulabgänger/innen, die keine berufliche Anschlusslösung haben und nicht in Kontakt mit einer Fachstelle sind, werden ins Projekt SIGNAL aufgenommen. Im Rahmen der Jugendhilfe der Stadt Uster werden die beruflichen Möglichkeiten abgeklärt.
Organisation
Die Sekundarschulgemeinde Uster hat sich für die Dreiteilige Sekundarschule entschieden: Nach der sechsten Primarschulklasse werden die Schüler/innen der Abteilung A, B oder C zugewiesen.
Wechsel der Abteilungen
Erste Klassen: Auf Ende November, Mitte April und auf Beginn des neuen Schuljahres können einzelne Schülerinnen und Schüler auf schriftliches Gesuch der Eltern oder auf Antrag der Klassenlehr-kraft einer anderen Abteilung zugeteilt werden (Auf- oder Abstufung). Zweite und dritte Klassen: Jeweils auf Semesterbeginn können einzelne Schülerinnen und Schüler wie oben beschrieben Auf- oder Abgestuft werden.
Bedingungen für Abteilungswechsel (Auf / Abstufung)
Erst wenn sich die Schulleistungen, die Motivation und das Arbeitstempo einer Schülerin oder eines Schülers deutlich von denjenigen der Lerngruppe unterscheiden, ist ein Abteilungswechsel angezeigt.
Repetition
Repetitionen sind in der Regel nicht vorgesehen und nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Fristen
Das schriftliche Gesuch der Eltern oder der Antrag der Klassenlehrkraft ist bis Ende Oktober, Ende März oder Mitte Juni an die Schulleitung zu richten. Resp. Ende November oder Anfang Mai bei den Schülerinnen und Schülern der zweiten und dritten Klasse.
Entscheid
Die Schulleitung überprüft das Gesuch der Eltern (mit Doppel an Klassenlehrkraft) oder den Antrag der Klassenlehrkraft (mit Doppel an die Eltern). Sie entscheidet über den Wechsel der Abteilung.
Zusammenarbeit
Die Klassenlehrkräfte streben eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern an. Wenn angenommen werden muss, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Abteilung der Sekundarschule besser gefördert werden kann, wird die Klassenlehrkraft mit den Eltern rechtzeitig Kontakt aufnehmen.
Für Eltern, welche ein Abteilungswechselgesuch in Betracht ziehen, ist ein vorgängiges Gespräch mit der Klassenlehrkraft sinnvoll, um Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Kindes zu erhalten.
Stützunterricht
Nach dem Wechsel in eine höhere Abteilung haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, Stützun-terricht zu besuchen. Ein entsprechendes Antragsformular wird der neuen Klassenlehrperson mit der Mitteilung über den Abteilungswechsel zugestellt.
Rahmenbedingungen
Der Stützunterricht wird höchstens während eines Trimesters und durch Lehrkräfte der nächst höhe-ren Stufe nach dem Abteilungswechsel erteilt. Ziel ist, fehlenden Schulstoff aufzuarbeiten, wenn die Lehrkräfte der nächst höheren Stufe Lücken feststellen. Die betroffenen Lehrkräfte und die Schüle-rin/der Schüler vereinbaren gemeinsam und nach Bedürfnis den Stützunterricht. So kann während der Einarbeitszeit flexibel und individuell auf die Bedürfnisse der Jugendlichen eingegangen werden. In der Regel haben alle aufgestuften Schülerinnen oder Schüler Anrecht auf fünf Stützlektionen.
Beschluss der Oberstufenschulpflege vom 20.06.2000 überarbeitet. 03.03.08 CS
Richtlinien der Bildungsdirektion (BID) betreffend Ferien
Aus § 30 Volksschulgesetz und § 32 Volksschulverordnung geht hervor, dass die Schulferien für die Schülerinnen und Schüler höchstens 13 Wochen pro Schuljahr dauern. Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. In der Regel für lokale Anlässe (z.B. Ustermer Märt) und/oder für Brückenlösungen (z.B. schulfreier Freitag nach Auffahrt). Diese Tage dürfen nicht zu einer zusätzlichen schulfreien Woche führen. Feiertage die in die Ferien fallen, können nicht kompensiert werden.
Ausserdem kann die Schulpflege auf Grund von § 12 der Lehrpersonalverordnung für ein Schulteam Weiterbildung anordnen. Diese können zu zusätzlichen unterrichtsfreien Tagen führen sofern das Schulteam mindestens ebenso viel Zeit für Weiterbildung in der unterrichtsfreien Zeit einsetzt.
Dokument: Wichtige_Adressen_2012.pdf (8.0 kB)
Aus Sicherheitsgründen müssen alle Schüler/innen 50 m schwimmen können, um an einer schulischen Veranstaltung an, im oder auf dem Wasser teilnehmen zu dürfen. Deshalb absolvieren alle Schüler/innen der ersten Sekundarklassen bis zu den Weihnachtsferien einen Schwimmtest. Schüler/innen, welche den Test nicht bestanden haben, werden im Januar zu einem Schwimmkurs aufgeboten. Jugendliche, die nach diesem Kurs nicht schwimmen können, haben im folgenden Jahr die Möglichkeit, einen Schwimmkurs als Freifach zu besuchen (Kosten Fr. 100.--).
Heilungskosten sind obligatorisch bei Ihrer Krankenkasse versichert. Die Schüler-Unfall-Police der Stadt Uster kommt lediglich bei Todesfall oder Invalidität zum Tragen.
Die Sekundarstufe hat drei Schulhäuser in Uster:
- Schulhaus Freiestrasse
- Schulhaus Weidli
- Schulhaus Krämeracker
Weitere Schulen in Uster:
- Berufswahlschule Uster (BWS)
- Kunst- und Sportschule ZO (KuSs)
Der Lageplan hilft die entsprechenden Schulhäuser zu lokalisieren.
Dokument: USTER_SH_MAP_20110303.pdf (230.5 kB)
An der Sekundarschule werden die Themen Sucht, Suchtmittel und die Krankheit Aids innerhalb eines Stoffgebietes (z.B. Mensch und Umwelt) im gewöhnlichen Unterricht, aber auch in der Zusammen-arbeit Lehrperson - Schüler / Schülerin und anlässlich von besonderen Veranstaltungen angesprochen.
Im Präventionsbereich ist die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule besonders wichtig.
Dokument: Wichtige_Adressen_2012.pdf (8.0 kB)
Dokument: S3.5.2_-_Zeitplan_bertritt_2012__2013PS_SSU_Gymi_Mrz.pdf (70.7 kB)